Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MaRe Boote GmbH

MaRe Boote GmbH
Klöcknerstraße 4
59368 Werne

  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der MaRe Boote GmbH, Klöcknerstraße 4, 59368 Werne – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ –, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die AGB gelten insbesondere für:
  • Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten an Booten, Yachten, Schlauchbooten, RIBs, Außenbordmotoren und Innenbordmotoren,
  • Schlauchbootreparaturen, Retubing sowie Verklebungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  • Antifouling-, Lackier-, Beschichtungs- und Osmoseschutzarbeiten,
  • Motorenservice, Motoreninstandsetzung sowie Diagnosearbeiten,
  • Montage-, Umbau- und Individualisierungsarbeiten,
  • Verkauf von Booten, Schlauchbooten, Trailern, Motoren, Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Waren,
  • Einlagerungs-, Transport-, Hol- und Bringservice sowie mobile Serviceeinsätze,
  • sämtliche weiteren durch die MaRe Boote GmbH angebotenen oder ausgeführten Leistungen.
  1. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen der MaRe Boote GmbH und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Die Einbeziehung dieser AGB in den jeweiligen Vertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 2 Vertragsabschluss, Auftragsumfang und Kostenvoranschläge

2.1 Vertragsabschluss

  1. Angebote der MaRe Boote GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Annahme des Auftrags, Aufnahme der vereinbarten Arbeiten oder Übergabe der Ware zustande.
  3. Angaben zu Lieferzeiten, Fertigstellungsterminen und Ausführungszeiträumen sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  4. Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrags können zwischen den Parteien vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung beziehungsweise nach dem vereinbarten oder üblichen Stunden- und Materialaufwand berechnet.
  5. Die MaRe Boote GmbH ist berechtigt, geeignete Dritte mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung von Leistungen zu beauftragen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

2.2 Angaben des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, Unfallschäden, Wasserschäden, Motorschäden und sonstige für die Ausführung des Auftrags wesentliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
  2. Entstehen aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Angaben zusätzliche Arbeiten oder Kosten, können diese nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gesondert berechnet werden.

2.3 Kostenvoranschläge und verdeckte Schäden

  1. Kostenvoranschläge werden auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Begutachtung erkennbaren Schadens- und Arbeitsumfangs erstellt.
  2. Insbesondere bei Reparatur-, Restaurierungs-, Motoren-, Schlauchboot-, Lackier-, Antifouling- oder Osmosearbeiten können Schäden oder Mängel erst während der Demontage oder Bearbeitung erkennbar werden.
  3. Werden zusätzliche Schäden, Korrosion, Materialermüdung, Osmoseschäden, Vorschäden, unsachgemäße Vorreparaturen oder andere notwendige Zusatzarbeiten festgestellt, wird der Auftraggeber informiert und das weitere Vorgehen abgestimmt, soweit dies erforderlich und möglich ist.
  4. Erforderliche und vom Auftraggeber beauftragte Mehrarbeiten werden gesondert berechnet.
  5. Wird nach Erstellung eines Kostenvoranschlags kein Auftrag erteilt, kann der entstandene Aufwand für Begutachtung, Fehlersuche, Demontage, Diagnose oder Erstellung des Kostenvoranschlags berechnet werden, sofern dies vorher vereinbart oder angekündigt wurde.
  6. Ausgebaute oder ersetzte Teile können nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht entsorgt werden, sofern der Auftraggeber nicht spätestens bei Auftragserteilung deren Herausgabe verlangt und keine gesetzlichen oder tatsächlichen Gründe entgegenstehen.
  • 3 Reparatur-, Werkstatt- und Diagnoseleistungen

3.1 Allgemeine Werkstattleistungen

  1. Die MaRe Boote GmbH führt Werkstatt-, Wartungs-, Diagnose-, Reparatur-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten mit fachgerechter Sorgfalt und nach den für die jeweilige Leistung maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik aus.
  2. Grundlage der Arbeiten ist der bei Auftragserteilung beziehungsweise während der Arbeiten feststellbare technische Zustand des Bootes, Motors, Trailers oder sonstigen Auftragsgegenstands.
  3. Insbesondere bei älteren oder bereits reparierten Booten, Schlauchbooten, Motoren und Bauteilen können weitere Schäden erst während der Arbeiten erkennbar werden.
  4. Geschuldet wird der jeweils vereinbarte Leistungsumfang. Eine über den Auftrag hinausgehende vollständige technische Überprüfung des gesamten Bootes oder sämtlicher Komponenten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
  5. Technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbare Reparaturen können nach Abstimmung mit dem Auftraggeber abgebrochen oder abgelehnt werden.

3.2 Korrodierte und gealterte Verbindungselemente

Bei älteren Booten, Motoren oder Trailern kann es aufgrund von Korrosion, Materialermüdung oder Alterung erforderlich sein, Schrauben, Bolzen oder andere Verbindungselemente zerstörend zu lösen oder zu ersetzen.

Hierdurch erforderliche zusätzliche Arbeiten und Materialien werden nach Abstimmung beziehungsweise im Rahmen des erteilten Auftrags gesondert berechnet.

3.3 Reinigung

Ist ein Boot, Motor, Trailer oder sonstiger Auftragsgegenstand so stark verschmutzt, dass eine fachgerechte Durchführung der beauftragten Arbeiten eine vorherige Reinigung erfordert, kann diese nach entsprechender Abstimmung kostenpflichtig durchgeführt werden.

  • 4 Schlauchbootreparaturen und Retubing
  1. Schlauchbootreparaturen erfolgen individuell entsprechend Material, Alter, Zustand und Schadensbild des jeweiligen Bootes.
  2. Aufgrund von Materialalterung, UV-Einflüssen, Weichmacherverlust, Materialermüdung, Vorschäden oder früheren Reparaturen kann nicht ausgeschlossen werden, dass außerhalb der bearbeiteten Bereiche weitere Schäden auftreten.
  3. Wurden Reparaturen oder Verklebungen zuvor durch Dritte ausgeführt, beziehen sich die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich der Leistungen der MaRe Boote GmbH ausschließlich auf deren eigenen Leistungsumfang.
  4. Farb-, Struktur- oder Materialunterschiede zwischen Original- und Reparaturmaterial können insbesondere aufgrund von Alterung und unterschiedlichen Materialchargen technisch unvermeidbar sein und stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion nicht beeinträchtigt werden.
  5. Retubing, großflächige Reparaturen und Rekonstruktionen beschädigter Schlauchbereiche werden entsprechend dem vereinbarten Auftrag fachgerecht ausgeführt.
  • 5 Boots- und Yachtreparaturen
  1. Bei Reparaturen an Booten und Yachten wird der vereinbarte Leistungsumfang geschuldet.
  2. Bereits vorhandene oder verdeckte Schäden, Korrosion, Materialermüdung, Osmose, Feuchtigkeitsschäden oder konstruktionsbedingte Mängel, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren, gehören nicht automatisch zum vereinbarten Reparaturumfang.
  3. Werden während der Arbeiten weitere sicherheitsrelevante oder technisch notwendige Mängel festgestellt, wird der Auftraggeber hierüber informiert und das weitere Vorgehen abgestimmt.
  4. Die Reparatur einzelner Bauteile beinhaltet keine Garantie oder Zusicherung hinsichtlich des Zustands anderer, nicht bearbeiteter Bereiche.

5.1 Wasserdichtigkeit

  1. Die Reparatur einzelner Bauteile oder Schadstellen beinhaltet keine Garantie für die Dichtigkeit anderer, nicht vom Auftrag erfasster Bereiche des Bootes.
  2. Verdeckte Undichtigkeiten außerhalb des beauftragten Reparaturumfangs sind nicht Bestandteil der ausgeführten Arbeiten.
  • 6 Motorenservice und Motoreninstandsetzung
  1. Wartungs-, Diagnose- und Reparaturarbeiten an Außenbord- und Innenbordmotoren erfolgen unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben, soweit diese verfügbar und für die konkrete Leistung einschlägig sind.
  2. Bei Motoren mit unbekannter Wartungshistorie, hohen Betriebsstunden, Materialermüdung oder vorhandenen Vorschäden können nach einer Wartung oder Reparatur weitere Defekte auftreten, die nicht auf die ausgeführten Arbeiten zurückzuführen sind.
  3. Diagnosearbeiten dienen der Ermittlung vorhandener Fehler. Bei elektronischen, mechanischen oder nur zeitweise auftretenden Fehlern können weitere Prüfungen erforderlich werden.
  4. Wurden Motoren oder Bauteile bereits durch Dritte verändert oder repariert, bezieht sich die Verantwortlichkeit der MaRe Boote GmbH auf die von ihr selbst ausgeführten Arbeiten.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, können geeignete Ersatzteile in Erstausrüsterqualität oder technisch gleichwertiger Qualität verwendet werden.

6.1 Probefahrten und Funktionsprüfungen

  1. Die MaRe Boote GmbH ist berechtigt, soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich, Probe- und Testläufe sowie Probefahrten zur Fehlersuche, Diagnose, Funktionsprüfung, Qualitätskontrolle und Endkontrolle durchzuführen.
  2. Hierdurch entstehende betriebsübliche Laufzeiten, Betriebsstunden und Kraftstoffverbräuche sind Bestandteil der notwendigen Prüfung.

6.2 Kraftstoffe und Betriebsstoffe

Der Auftraggeber hat, soweit diese von ihm bereitgestellt wurden oder sich bereits im Auftragsgegenstand befinden, für geeignete Kraftstoffe, Schmierstoffe und Betriebsstoffe zu sorgen. Für Schäden aufgrund bereits vorhandener verunreinigter, überalterter, wasserhaltiger oder ungeeigneter Betriebsstoffe gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

  • 7 Elektrische Anlagen, Elektronik und Batterien

7.1 Elektrische und elektronische Bauteile

Bei Diagnose- und Reparaturarbeiten können altersbedingt vorgeschädigte elektrische oder elektronische Komponenten ausfallen. Soweit ein solcher Defekt weder durch die Arbeiten der MaRe Boote GmbH verursacht wurde noch Bestandteil des vereinbarten Reparaturumfangs ist, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Batterien und Bordelektrik

  1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich für Wartung und Ladezustand seiner Batterien verantwortlich, soweit keine entsprechende Service- oder Einlagerungsleistung vereinbart wurde.
  2. Bei längeren Standzeiten beinhaltet die bloße Aufbewahrung oder Einlagerung keine automatische Nachladung oder Erhaltungsladung von Starter-, Verbraucher- oder Bordbatterien.
  3. Batteriewartung und Erhaltungsladung können gesondert beauftragt werden.
  • 8 Antifouling-, Osmose- und Beschichtungsarbeiten
  1. Antifouling-, Osmoseschutz-, Primer-, Gelcoat-, Beschichtungs- und Unterwasserschiffarbeiten werden fachgerecht unter Verwendung geeigneter Materialien durchgeführt.
  2. Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, richtet sich der geschuldete Leistungsumfang nach dem konkreten Auftrag.
  3. Die Auswahl des Beschichtungssystems erfolgt unter Berücksichtigung von Bootstyp, Untergrund, Zustand und vorgesehenem Einsatzbereich.

8.1 Verdeckte Schäden und Osmose

  1. Vorhandene oder beginnende Osmoseschäden, Feuchtigkeit im Laminat, Delaminationen und andere verdeckte Materialschäden können ohne gesonderte Untersuchungen unter Umständen nicht festgestellt werden.
  2. Wird keine gesonderte Osmoseprüfung oder Feuchtigkeitsmessung beauftragt, erfolgt die Bearbeitung auf Grundlage des feststellbaren Zustands des Unterwasserschiffs.
  3. Werden während Schleif-, Strahl- oder Vorbereitungsarbeiten zusätzliche Schäden festgestellt, kann die Arbeit bis zur Abstimmung des weiteren Vorgehens unterbrochen werden.

8.2 Beschichtungssysteme

  1. Die MaRe Boote GmbH verwendet geeignete Beschichtungssysteme von Qualitätsherstellern.
  2. Schichtanzahl, Materialverbrauch und Aufbau richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, dem Zustand des Bootes und den jeweiligen technischen Anforderungen.
  3. Technisch unvermeidbare geringfügige Farb-, Struktur- oder Glanzgradunterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden.
  • 9 Lackierarbeiten
  1. Lackierarbeiten erfolgen nach fachgerechter Vorbereitung des Untergrundes. Hierzu können insbesondere Schleif-, Spachtel-, Füller- und Grundierarbeiten erforderlich sein.
  2. Verdeckte Schäden, Materialermüdung oder frühere unsachgemäße Reparaturen können erst nach Entfernung vorhandener Beschichtungen erkennbar werden und zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen.
  3. Geringfügige Farbtonabweichungen gegenüber gealterten vorhandenen Beschichtungen können material-, alters- oder produktionsbedingt auftreten.
  4. Technisch unvermeidbare geringfügige Strukturunterschiede oder Staubeinschlüsse stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  • 10 Einlagerung, Winterlager und Standzeiten
  1. Für die Einlagerung oder das Abstellen eines Bootes auf dem Betriebsgelände gelten die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen.
  2. Der Auftraggeber bleibt für einen angemessenen Versicherungsschutz seines Bootes und Zubehörs verantwortlich.
  3. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber für eine geeignete Abdeckung seines Bootes verantwortlich.

10.1 Winterlager

Die reine Einlagerung umfasst, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere keine:

  • Batterieladung oder Erhaltungsladung,
  • Motorenkonservierung,
  • Frostschutzmaßnahmen,
  • Kraftstoffstabilisierung,
  • Wartungsarbeiten.

Diese Leistungen können gesondert beauftragt werden.

10.2 Nicht abgeholte Boote und Auftragsgegenstände

  1. Nach Mitteilung der Fertigstellung beziehungsweise Abholbereitschaft ist der Auftragsgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist abzuholen.
  2. Wurde keine individuelle Frist vereinbart, soll die Abholung grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgen.
  3. Nach Ablauf der vereinbarten beziehungsweise angemessenen Abholfrist können angemessene Stand- oder Lagerkosten nach der jeweils vereinbarten oder bekannt gegebenen Preisliste berechnet werden.
  4. Erfolgt trotz Fälligkeit, Mahnung und angemessener Fristsetzung keine Zahlung oder Abholung, kann die MaRe Boote GmbH die ihr gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen.
  • 11 Verladung und Transport
  1. Verladung, Ladungssicherung und Transport richten sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang.
  2. Übernimmt der Auftraggeber den Transport selbst, ist er für eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Ladungssicherung verantwortlich.
  3. Übernimmt die MaRe Boote GmbH eine gesondert beauftragte Transportleistung, richten sich ihre Pflichten und ihre Haftung nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.
  • 12 Verkauf von Booten, Schlauchbooten, Trailern, Motoren und Zubehör

12.1 Allgemeine Kaufverträge

  1. Für den Verkauf von Booten, Schlauchbooten, Trailern, Motoren, Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Waren gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Vorschriften, soweit wirksam nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Technische Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen und Produktbeschreibungen dienen der Beschreibung des jeweiligen Produkts. Herstellerbedingte Modelländerungen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
  3. Bei gebrauchten Waren sind Alter, Laufzeit, bisherige Nutzung und konkret vereinbarte Beschaffenheit zu berücksichtigen.

12.2 Trailer

  1. Der Käufer ist nach Übergabe für Zulassung, Versicherung, ordnungsgemäße Bedienung, Wartung und sicheren Betrieb des Trailers verantwortlich.
  2. Die vom Hersteller vorgeschriebenen Kontroll- und Wartungsintervalle sind einzuhalten.
  3. Insbesondere sind Radmuttern nach Maßgabe der Herstellervorgaben zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzuziehen.
  4. Vor Fahrtantritt sind insbesondere Beleuchtung, Reifen, Bremsanlage, Kupplung, Sicherungseinrichtungen und Ladungssicherung zu überprüfen.

12.3 Boots- und Schlauchbootverkauf

Nach Übergabe ist der Käufer für die ordnungsgemäße Nutzung, Pflege und Wartung sowie die Einhaltung der einschlägigen Herstellerhinweise verantwortlich.

12.4 Motoren und Zubehör

Für Motoren und Zubehör sind die jeweiligen Bedienungs-, Wartungs-, Einfahr- und Inspektionsvorgaben des Herstellers zu beachten.

12.5 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum der MaRe Boote GmbH.

  • 13 Abnahme, Übergabe und Gefahrübergang
  1. Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Auftraggeber soll den Auftragsgegenstand bei Übergabe prüfen und erkennbare Beanstandungen möglichst unverzüglich mitteilen. Gesetzliche Mängelrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.
  3. Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Verbraucherverträge und Versendungskäufe.
  • 14 Gewährleistung und Mängelrechte
  1. Für Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte, soweit wirksam nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Die MaRe Boote GmbH ist für Mängel der von ihr erbrachten Leistungen beziehungsweise gelieferten Waren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
  3. Bereits vorhandene Schäden, Verschleiß, Materialermüdung, Korrosion, Osmose, Alterung oder Vorschäden sind nicht Bestandteil der Mängelhaftung für die neu ausgeführte Leistung, soweit sie nicht durch diese verursacht wurden oder Gegenstand des Auftrags waren.
  4. Wurden Arbeiten zuvor durch Dritte vorgenommen, beziehen sich Mängelansprüche gegen die MaRe Boote GmbH auf deren eigenen Leistungsumfang.
  5. Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung, nicht durchgeführter erforderlicher Wartung, ungeeigneter Betriebsstoffe oder nachträglicher Eingriffe durch Dritte begründen keine Mängelansprüche gegen die MaRe Boote GmbH, soweit diese Umstände für den geltend gemachten Mangel ursächlich sind.
  6. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
  • 15 Haftung
  1. Die MaRe Boote GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet die MaRe Boote GmbH unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungstatbestände eingreifen.
  6. Für persönliche Gegenstände, lose Ausrüstung oder Wertgegenstände im Boot gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Der Auftraggeber wird gebeten, nicht für die Durchführung des Auftrags erforderliche Wertgegenstände vor Übergabe zu entfernen.
  • 16 Dokumentation, Foto- und Videoaufnahmen
  1. Die MaRe Boote GmbH darf den Zustand von Booten, Schlauchbooten, Yachten, Motoren, Trailern und sonstigen Auftragsgegenständen vor, während und nach den Arbeiten fotografisch oder per Video dokumentieren, soweit dies für die Durchführung oder Dokumentation des Vertrags erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
  2. Die Dokumentation kann insbesondere der Schadensfeststellung, Beweissicherung, Qualitätskontrolle und Dokumentation des Reparaturverlaufs dienen.
  3. Eine Verwendung von Aufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur, wenn hierfür eine erforderliche Einwilligung vorliegt oder die Verwendung ohne Personenbezug beziehungsweise identifizierende Merkmale datenschutzrechtlich zulässig ist.
  • 17 Zahlungsbedingungen
  1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Zugang zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Anzahlungen können insbesondere bei Sonderbestellungen und umfangreichen Reparatur-, Restaurierungs-, Motoren-, Schlauchboot-, Antifouling-, Lackier- oder Beschichtungsarbeiten vereinbart werden.
  4. In sich abgeschlossene Teilleistungen können entsprechend der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gesondert abgerechnet werden.
  5. Abschlagszahlungen für Werkleistungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und getroffenen Vereinbarungen verlangt werden.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • 18 Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrechte
  1. Der MaRe Boote GmbH stehen die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu.
  2. Insbesondere kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB an dem zur Reparatur oder Bearbeitung übergebenen Gegenstand bestehen.
  3. Die Ausübung und gegebenenfalls Verwertung entsprechender Sicherungsrechte richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 19 Liefer- und Leistungsverzögerungen, höhere Gewalt
  1. Liefer- und Fertigstellungstermine können sich bei Umständen, die von der MaRe Boote GmbH nicht zu vertreten sind, angemessen verschieben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  2. Hierzu können insbesondere gehören:
  • Naturkatastrophen,
  • Hochwasser,
  • Sturm oder Feuer,
  • Streik oder Aussperrung,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Energieausfälle,
  • Pandemien,
  • erhebliche Liefer- oder Produktionsengpässe,
  • nicht vorhersehbare Import- oder Transportprobleme.
  1. Lieferzeiten für Ersatzteile können von der Verfügbarkeit und rechtzeitigen Belieferung durch Hersteller und Lieferanten abhängen.
  2. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
  • 20 Datenschutz
  1. Die MaRe Boote GmbH verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  2. Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies zur Bearbeitung von Anfragen, Durchführung von Vertragsverhältnissen, Terminplanung, Rechnungsstellung oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich und gesetzlich zulässig, können Daten an Hersteller, Lieferanten, Versand- oder Transportunternehmen, Zahlungsdienstleister oder andere mit der Vertragsdurchführung befasste Stellen übermittelt werden.
  4. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der MaRe Boote GmbH.
  • 21 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz der MaRe Boote GmbH als Gerichtsstand vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  4. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

Stand: Juli 2026

MaRe Boote GmbH
Klöcknerstraße 4
59368 Werne